Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Trustwork Media UG (haftungsbeschränkt) in Gründung
Dorfstraße 3F, 38179 Schwülper · vertreten durch die Geschäftsführer Paul Marten und Gianluca Sarli · Registergericht: Amtsgericht Braunschweig, HRB wird nachgereicht · nachfolgend „Agentur“ · Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Trustwork Media UG (haftungsbeschränkt) und ihren Auftraggebern über Leistungen der Film-, Video- und Medienproduktion, insbesondere Konzeption, Beratung, Dreharbeiten, Drohnenaufnahmen, Postproduktion sowie damit verbundene Nebenleistungen.
(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Behörden, Körperschaften, Vereinen und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und vergleichbaren Einrichtungen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote hält die Agentur 30 Kalendertage ab Angebotsdatum aufrecht, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Agentur die Beauftragung in Textform (E-Mail genügt) bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(3) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist die Auftragsbestätigung der Agentur nebst dem zugrunde liegenden Angebot und der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Hierzu können insbesondere gehören: Konzeption und Beratung, Drehbuch, Shotlists und Produktionsplanung, Dreharbeiten einschließlich Ton und Licht, Luftaufnahmen mittels Drohne, Postproduktion (Schnitt, Farbkorrektur, Tonmischung, Grafik, Untertitelung) sowie die Erstellung von Formatableitungen für vereinbarte Ausspielkanäle.
(2) Der Agentur steht bei der Ausführung im Rahmen des vereinbarten Briefings künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit zu. Zwischenstände (insbesondere Rohschnitte) dienen ausschließlich der Abstimmung und stellen keine geschuldete Endfassung dar.
(3) Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen.
(4) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), wird die Agentur den hierdurch entstehenden Mehraufwand und etwaige Auswirkungen auf Termine vor Ausführung anzeigen. Der Mehraufwand wird nach dem im Angebot genannten Stundensatz, hilfsweise nach der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB), abgerechnet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber benennt der Agentur einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der Freigaben verbindlich erklären kann.
(2) Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien (z. B. Logos, Wort-Bild-Marken, Corporate-Design-Vorgaben, Fakten und Zahlen) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und gewährleistet an vereinbarten Drehterminen den Zugang zu Drehorten, Fahrzeugen, Technik und mitwirkendem Personal.
(3) Der Auftraggeber sorgt für die in seiner Sphäre erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Drehgenehmigungen für eigene Liegenschaften, dienst- und organisationsinterne Freigaben sowie die Freigabe der Verwendung von Kennzeichen, Uniformen und Fahrzeugen seiner Organisation.
(4) Für die Einwilligung der abgebildeten Personen (Bild- und Tonaufnahmen) stellt die Agentur geeignete Muster-Einwilligungserklärungen zur Verfügung. Der Auftraggeber wirkt darauf hin, dass die von ihm gestellten mitwirkenden Personen die Einwilligungen vor Drehbeginn erteilen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Einen hierdurch entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand (z. B. zusätzliche Drehtage, Wartezeiten) kann die Agentur gesondert berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Drehtermine, Verschiebung und Einsatzlagen
(1) Drehtermine werden einvernehmlich festgelegt und sind für beide Parteien verbindlich.
(2) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Drehtermin ab oder verlangt er dessen Verschiebung, gilt: Bei Zugang der Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin ist die Verschiebung kostenfrei; bei Zugang danach bis drei Werktage vor dem Termin kann die Agentur 25 %, bei späterem Zugang 50 % der auf den betroffenen Drehtag entfallenden Vergütung als pauschales Ausfallhonorar verlangen. Bereits angefallene, nachgewiesene Fremdkosten (z. B. Genehmigungen, gebuchte Technik oder Dienstleister Dritter) sind zusätzlich zu erstatten. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Einsatzklausel: Wird die Durchführung eines Drehtermins dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert, dass die mitwirkenden Einsatzkräfte des Auftraggebers durch eine reale Einsatz-, Alarm- oder Katastrophenlage gebunden sind, wird der Termin ohne Ausfallhonorar nach Abs. 2 einvernehmlich verlegt. Bereits angefallene, nachgewiesene Fremdkosten trägt der Auftraggeber.
(4) Können Außen- oder Luftaufnahmen wegen ungeeigneter Witterung oder aus Gründen der Flugsicherheit nicht durchgeführt werden, vereinbaren die Parteien einen Ersatztermin; ein Ausfallhonorar fällt insoweit nicht an. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Drohnenaufnahmen
(1) Luftaufnahmen mittels unbemannter Fluggeräte erbringt die Agentur nach Maßgabe der jeweils geltenden luftrechtlichen Vorschriften (insbesondere Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und nationaler Regelungen). Die Agentur hält die erforderlichen Registrierungen, Kompetenznachweise und eine Drohnen-Haftpflichtversicherung vor.
(2) Soweit für den Betrieb in geografischen Gebieten behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, beantragt die Agentur diese; anfallende Gebühren trägt der Auftraggeber nach Maßgabe des Angebots. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht; wird sie versagt, stimmen die Parteien die Anpassung der Leistung ab.
(3) Die Entscheidung über die Durchführbarkeit eines Fluges aus Gründen der Sicherheit oder Witterung trifft der verantwortliche Fernpilot der Agentur; eine hierauf beruhende Absage stellt keine Pflichtverletzung der Agentur dar.

§ 7 Abnahme und Korrekturschleifen
(1) Die Agentur stellt dem Auftraggeber die Abnahmefassung in geeigneter digitaler Form (z. B. Streaming-Link oder Download) zur Verfügung.
(2) Im vereinbarten Preis sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Korrekturwünsche sind je Schleife gebündelt und in Textform mitzuteilen. Als Korrekturen gelten Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts (z. B. Schnittänderungen, Textkorrekturen, Austausch einzelner Einstellungen aus vorhandenem Material).
(3) Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die vom vereinbarten Konzept oder freigegebenen Zwischenständen abweichen (z. B. neue Drehinhalte, geänderte Erzählstruktur), werden als zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 4 vergütet.
(4) Der Auftraggeber erklärt die Abnahme innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung der Abnahmefassung in Textform oder teilt innerhalb dieser Frist konkrete Mängel bzw. Korrekturwünsche mit. Erklärt er sich nicht und läuft eine von der Agentur gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos ab, gilt die Abnahme als erteilt. Die Veröffentlichung oder sonstige Ingebrauchnahme des Werks durch den Auftraggeber steht der Abnahme gleich.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der vereinbarten Vergütung nach Vertragsschluss als Anzahlung und die restlichen 50 % nach Abnahme fällig. Rechnungen sind jeweils innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Die Agentur ist berechtigt, den Beginn der Leistungserbringung, insbesondere die Aufnahme von Dreharbeiten, vom Eingang der Anzahlung abhängig zu machen.
(3) Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, Lizenzgebühren Dritter (z. B. Musik- und Stock-Lizenzen), behördliche Gebühren sowie gesondert zu beschaffende Spezialtechnik werden nach Maßgabe des Angebots, im Übrigen gegen Nachweis, zusätzlich berechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von der Agentur erbrachten Leistungen verbleiben bei der Agentur bzw. den beteiligten Urhebern. Der Auftraggeber erwirbt Rechte ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der abgenommenen Endfassung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke, insbesondere die eigene Öffentlichkeitsarbeit, Personal- und Mitgliedergewinnung auf eigenen Kanälen (z. B. Website, Social-Media-Profile, Veranstaltungen, interne Verwendung). Eine hiervon abweichende oder weitergehende Nutzung, insbesondere die Einräumung ausschließlicher Rechte, die Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung zu Werbezwecken Dritter, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Inhaltliche Änderungen oder Bearbeitungen der Endfassung durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform. Zulässig sind rein technische, plattformbedingte Anpassungen (z. B. Kompression, Zuschnitt auf Plattformformate ohne inhaltliche Änderung).
(4) Rohmaterial und Projektdateien sind nicht Vertragsgegenstand und verbleiben bei der Agentur; ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Eine Übertragung kann gesondert vereinbart werden.
(5) An Fremdmaterialien (z. B. lizenzierte Musik, Stock-Aufnahmen, Schriften) erhält der Auftraggeber Rechte nur in dem Umfang, den die jeweilige Drittlizenz zulässt. Etwaige Meldungen und Vergütungen gegenüber Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) für die Nutzung durch den Auftraggeber sind dessen Sache, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(6) Nutzt der Auftraggeber das Werk vor vollständiger Zahlung oder über den eingeräumten Umfang hinaus, kann die Agentur hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 10 Rechte Dritter und Freistellung
(1) Die Agentur klärt die Rechte an den von ihr beschafften Materialien (z. B. Musik- und Stock-Lizenzen) für den vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfang.
(2) Für vom Auftraggeber beigestellte Inhalte (z. B. Logos, Marken, Fotos, Filmaufnahmen, Texte, Musikwünsche) steht der Auftraggeber dafür ein, dass diese frei von Rechten Dritter sind bzw. die erforderlichen Rechte vorliegen. Er stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der vertragsgemäßen Verwendung dieser Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 11 Referenznutzung und Urheberbenennung
(1) Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Name und Logo als Referenz zu benennen und die abgenommene Endfassung ganz oder in Ausschnitten zum Zweck der Eigenwerbung (z. B. Website, Social Media, Präsentationen, Wettbewerbe) zu nutzen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung in Textform widersprechen; aus wichtigem Grund auch nachträglich.
(2) Die Agentur ist berechtigt, in angemessener und branchenüblicher Form auf ihre Urheberschaft hinzuweisen (z. B. Nennung im Abspann oder in der Videobeschreibung), soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 12 Kündigung
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung, ohne dass die Agentur dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), kann die Agentur die vereinbarte Vergütung verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass der Agentur danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen; der Nachweis eines höheren oder geringeren Anspruchs bleibt beiden Parteien unbenommen.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten und Aufnahmen haftet die Agentur im Rahmen der Absätze 1 bis 3; nach Übergabe der Endfassung obliegt die Sicherung der übergebenen Dateien dem Auftraggeber.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 14 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von den Parteien nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, großflächige Einsatz- und Katastrophenlagen, Ausfall kritischer Infrastruktur) befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihren Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(2) Dauert die Störung länger als acht Wochen an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 15 Aufbewahrung von Projektdaten
(1) Die Agentur bewahrt Rohmaterial und Projektdateien für die Dauer von sechs Monaten nach Abnahme auf. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur zur Löschung berechtigt; ein Anspruch des Auftraggebers auf längere Archivierung besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers bietet die Agentur eine längerfristige Archivierung gegen gesonderte Vergütung an.
§ 16 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Dies gilt für die Agentur insbesondere für einsatztaktische Informationen, personenbezogene Daten von Einsatzkräften sowie Erkenntnisse über nicht öffentliche Bereiche und Abläufe von Liegenschaften des Auftraggebers. Aufnahmen, deren Veröffentlichung berechtigten Sicherheitsinteressen widerspricht, werden nur nach Freigabe durch den Auftraggeber verwendet.
(2) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG. Soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung) oder Art. 26 DSGVO (gemeinsame Verantwortlichkeit).
(3) Die Verpflichtungen nach diesem Paragrafen bestehen auch nach Beendigung des Vertrags fort.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Agentur; die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.